Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 entschieden, dass die bisherige Erhebung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. In ganz Deutschland wurden neue Grundsteuermessbeträge festgelegt, die den meisten schon zugegangen sind. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 01.01.2025 zu zahlen.
Ziel des Bundesverfassungsgerichtes bei der Neuordnung der Grundsteuerreform ist die sogenannte Aufkommensneutralität für die Kommunen. Das bedeutet, eine Gemeinde soll 2025 unter dem neuen Recht etwa gleich viel Grundsteuer einnehmen wie 2024 unter dem alten Recht. Maßgebliche Stellschraube dafür ist der Hebesatz.
Die Gemeinden legen die Hebesätze in eigener Zuständigkeit fest. Derzeit werden die Hebesätze mit dem Haushalt durch Gemeinde- und Stadträte beschlossen. Diese sind oftmals falsch, weil laut Verwaltungen die zuständigen Finanzämter nicht die notwendigen Steuermeßbeträge aller Grundstücke zur Verfügung gestellt haben. Die UBV im Stadtrat Pößneck hat jetzt das Finanzministerium angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Hier Auszüge der Antwort des Finanzministerium Thüringen:
Das Finanzamt Pößneck hat derzeit eine Erledigungsquote von 97 % im Grundvermögen erreicht, dementsprechend sind auch 97 % der Grundsteuermessbeträge an die Stadt Pößneck übermittelt worden. Das Finanzministerium hat zusätzlich in Thüringen das von ELSTER für August 2025 geplante Grundsteuer-Messbetrags-Verzeichnis vorzeitig angefordert und im Dezember 2024 den Kommunen zur Verfügung gestellt. Damit waren und sind Kommunen in der Lage, ein Grundsteuermessbetragsvolumen für die Hauptveranlagung 2025 zu ermitteln, auch wenn eben noch nicht alle übermittelten Daten (in GMBX) im System der Stadt eingearbeitet wurden/werden konnten. Das Grundsteuermessbetrags-Verzeichnis ermöglicht den Kommunen, anhand der dort aufgeführten und sortierbaren Grundsteuermessbeträge, getrennt nach Grundsteuer B und A, einen Hebesatz für das Hauptveranlagungsjahr 2025 zu ermitteln. Die Stadt Pößneck würde daher die im Grundsteuermessbetragsverzeichnis aufgeführten Grundsteuermessbeträge zusammenfassen (diese stellen das Messbetragsvolumen bei 97 % Erledigungsquote dar) und auf 100% „hochrechnen“. Damit steht das Messbetragsvolumen „neu“ fest. Nunmehr ergeben das korrigierte Grundsteuermessbetragsvolumen „alt“ und das ausgelesene und auf 100 % „hochgerechnete“ Grundsteuermessbetragsvolumen „neu“ eine Differenz, wonach sich eine entsprechende Anpassung des Hebesatzes nach „oben“ oder nach „unten“ ergibt.
Weiterhin haben wir gefragt, ob die derzeit verschickten Grundsteuerbescheide 2025 für das 1. Quartal rechtswidrig sind, wenn nach Eingang aller Steuermeßbeträge durch das Finanzamt ein anderer Hebesatz ermittelt wird und die bestehenden Steuerbescheide für das 1. Quartal dadurch falsch wären? Hier Auszüge der Antwort des Finanzministerium Thüringen:
Der Hebesatz, der aufgrund der Hochrechnung ermittelt wurde, dürfte sich bei Vorliegen aller (wenn überhaupt noch offenen) Feststellungen nur noch marginal ändern. Unabhängig davon kann der Hebesatz bis zum 30.06.2025 beschlossen werden, damit er ab 01.01.2025 wirkt. Sollten z. B. Grundsteuerbescheide bereits erteilt worden sein, werden lediglich die bereits erlassenen Bescheide geändert, mit Wirkung 01.01.2025. Wird der zu korrigierende Hebesatz nicht rückwirkend zum 01.01.2025 wirksam, weil er nicht bis zum 30.06.2025 beschlossen werden konnte, dann wirken diese maßgeblichen Hebesätze eben erst ab 01.01.2026 für alle Grundsteuerbescheide. Für alle Grundsteuerbescheide ab 01.01.2025 gilt dann der geänderte richtige Hebesatz, auch wenn diese z. B. erst im Juli 2025 versendet werden. Schon versendete Bescheide sind dann ab 01.01.2025 zu ändern. Die Grundsteuerbescheide wären dann zwar rechtsfehlerhaft aber nicht rechtswidrig, wenn der korrekte Hebesatz jetzt oder später beschlossen wird, und diese ab 01.01.2025 für alle Grundsteuerbescheide anwenden.
Die UBV wird nun mit der Stadtverwaltung Pößneck das Gespräch suchen, um die Empfehlungen des Finanzministeriums umzusetzen. Ziel ist es, mit der Verabschiedung des Haushaltes 2025 im Stadtrat Pößneck rechtssichere Hebesätze für die Grundsteuer A und B zu beschließen. Eine Korrektur von bestehenden Bescheiden verursacht vermeidbare Porto- und Personalkosten. Wir empfehlen allen Gemeinde- und Stadträten sich bei ihren Bürgermeistern und Verwaltungen sachkundig zu machen.
Die Grundsteuerreform ergibt leider auch für viele Grundstückseigentümer eine vehement höhere Grundsteuer. Die Ursachen liegen in der neuen Bemessungsgrundlage des Gesetzgebers, manchmal aber auch bei fehlerhaften Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung). Das zu beseitigen liegt nicht in den Händen der Gemeinde- und Stadträte. Die UBV wird in den Gemeinde- und Stadträten, wo wir vertreten sind, darauf Wert legen, dass mit der Einhaltung der Aufkommensneutralität die Hebesätze richtig beschlossen werden. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Wolfgang Kleindienst
UBV Stadtrat Pößneck/Kreistag Saale-Orla-Kreis