Dabei soll der Landrat beauftragt werden, das Gesundheitsamt anzuweisen, alles zu tun, um die personelle Besetzung aller im § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen im Saale-Orla-Kreis auch über den 15.03.2022 aufrecht zu erhalten. Hierbei sollen Maßnahmen, wie die durch das Gesundheitsamt ausgesprochene Untersagung des Zutritts zur oder die Untersagung der Tätigkeit in der entsprechenden Einrichtung, ausgeschlossen sein.

Die UBV schließt sich der Forderung der Sozialverbände der Liga der Freien Wohlfahrtspflege an, die Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal abzuschaffen. Die Sinnhaftigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zum Schutz vulnerabler Gruppen steht im Widerspruch dazu, dass es keine allgemeine Impfpflicht gibt. Viele Mitarbeiter im Gesundheitswesen und Pflegebereich haben die UBV Fraktion angesprochen und um Unterstützung gebeten. Ihnen ist diese Regelung nicht mehr vermittelbar, auch weil fast alle Schutzmaßnahmen bereits aufgehoben sind. Wie die Pflegeverbände fürchten auch wir eine Kündigungswelle zum Nachteil der Pflegebedürftigen und der Beschäftigten mit ihren Familien im Saale-Orla-Kreis. Wir fordern die Regierungsparteien auf, zumindest die Ankündigung der CDU zur Aussetzung der Teil-Impflicht schnellstmöglich umzusetzen. Mildere Mittel, wie engmaschige Testpflichten und die Aufrechterhaltung sonstiger bisheriger Schutzmaßnahmen wären bis zum Ende der Pandemie vollkommen ausreichend.

Die UBV Fraktion ruft alle Entscheidungsträger des Kreistages und alle Bürgermeister des Landkreises auf, die sich in einem Offenen Brief bereits gegen ein Betretungsverbot ausgesprochen hatten, unseren Antrag im Kreistag zu unterstützen. Zur Erinnerung, neben Landrat Fügmann stimmten am 07.03.22 Vertreter der CDU, Linke, SPD und FDP der Nichtbehandlung unseres Antrages im Kreisausschuss zu. Allein die Abstimmung über das Herstellen des Benehmens für die Tagesordnung war rechtswidrig. Nach rechtlicher Überprüfung wurde vom Landesverwaltungsamt festgestellt, das grundsätzlich Anträge auf die Tagesordnung zu nehmen sind, wenn sie form- und fristgerecht eingereicht wurden – siehe §§ 7 und 8 der Geschäftsordnung des Kreistages des Saale-Orla-Kreis, § 112 i.V.m. § 35 Abs. 4  ThürKO Urteil des 2. Senat des OVG Weimar (AZ: 2 EO 790/98) und Urteil VG Gera 2 E 783/20 Ge vom18.06.20.

Antrag Kollaps Gesundheitswesen verhindern 20.06.22

Anträge von Fraktionen auf tagesordnung nehmen Linke-Grüne-VG Gera 18.06.2020-2E-00783-B-A

OVG Weimar Klage UBV Behandlung von Anträgen Kreistag 98-2EO-790-98