Gäste müssen für den Besuch des Stadtbades Pößneck einen entsprechenden Nachweis vorlegen (Impfnachweis, Genesungsnachweis, Testnachweis).
Ausnahmen von der Nachweispflicht: Kinder unter 6 Jahre und noch nicht eingeschulte Kinder
Bei symptomfreien Schülern ist eine aktuelle Bescheinigung der Schule, über die dort durchgeführten Tests, ausreichend (Teilnahme an den wöchentlichen regelmäßigen Testungen).
Personen, die sich nicht impfen lassen können, müssen ein ärztliches Attest und ein negatives Testergebnis vorlegen.
Wie erfolgt die Prüfung?
- Genesene Personen
Als genesen gilt eine Person, wenn Sie innerhalb der letzten 3 Monate positiv mittels PCR-Test auf SARS-CoV-2 getestet wurde und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Wenn das Testdatum länger als 3 Monate zurückliegt, gilt man nicht mehr als genesene Person.
Als Nachweis können Sie folgende Dokumente vorgelegt werden:
Genesungsbescheinigung des Gesundheitsamtes
PCR-Befund eines Labors, einer Ärztin/eines Arztes, einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
ärztliches Attest (sofern das Attest Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthält)
weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthalten)
- Geimpfte Personen
Ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung erfolgt ist, und
- a) Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht, auch wenn die nachgewiesene Infektion länger als 6 Monate zurückliegt.
Der Nachweis des vollständigen Impfschutzes muss in deutscher in verkörperter oder digitaler Form vorliegen (EU COVID-19 Impfzertifikat, digitales COVID-Zertifikat der EU, Impfausweis)
- Getestete Personen
a.) PCR-Test
Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein, eine entsprechende Bescheinigung muss vorgelegt werden (Arzt, Apotheke, Testzentrum).
b.) Antigenschnelltest (durch geschultes Personal + Bescheinigung)
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein, eine entsprechende Bescheinigung muss vorgelegt werden (Arzt, Apotheke, Testzentrum, Arbeitgeber).
Alternativ kann ein Selbsttest vor Ort durchgeführt werden. Tests können im Stadtbad käuflich erworben werden.
c.) Sonderreglung für symptomfreie Schüler
Bescheinigung der Schule über die dort durchgeführten Tests